Satzung

 

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§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

I . Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Löschzug Daaden/Biersdorf e.V.”

  • Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  • Der Sitz des Vereins ist 57567 Daaden.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins

I . Der Förderverein Freiwillige Feuerwehr Löschzug Daaden/Biersdorf e.V., im weiteren Verein genannt, hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen und den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom

2.1 1.1981 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

durch ideelle und materiell Unterstützung des freiwilligen Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Daaden, insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen, durch Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Mitglieder der Einsatzabteilung,  durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr der Verbandsgemeinde Daaden,  durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen

Hilfe und des Katastrophenschutzes,  die Teilnahme an nationalen und internationalen Feuerwehrwettbewerben zu unterstützen, durch Öffentlichkeitsarbeit.

  • Der Verein verfolgt durch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 0er Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

  1. den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung (die Mitglied itn Verein sind),
  2. den Mitgliedern der Altersabteitung (ehemalige Angehörige der Einsatzabteilung nach ErreiChen der gesetzlichen Altersgrenze) C) den Ehrenmitgliedern, d} den fördernden Mitgliedern

e) den Mitgliedem der Jugendfeuerwehr aus dem Löschzug Daaden/Biersdorf.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

T. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2, Aktive Mitglieder des Vereins sind Personen, die der Einsatzabteilung der Verbandsgemejndefeuerwehr Daaden, Löschzug Daaden/Biersdorf, als gemeindliche Einrichtung gem. dem LBKG vom 2.11.1981 (s. S 2 Nr. 1) angehören. Die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung sollten Mitglied des Vereins sein und werden ohne Aufnahmegesuch als Mitglied des Vereins übernommen.

3. Mitglieder der Altersabteitung können solche Personen werden, die aus der Einsatzabteilung

• nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,

• aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

4, Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die Feuerwehr erworben haben.

Ehrenmitglieder werden gurch den Vorstand vorgeschlagen.

5. AJS fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche Oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen

Ehemalige aktive Feuerwehrleute, die die Bedingungen für die Altersabteilung gemäß  4 Abs. 3 noch nicht erfüllen, werden als fördernde Mitglieder geführt.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

i. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Ausnahmefälle müssen durch den Vorstand beschlossen werden

2, Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes.

  • Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschlug aus dem Verein. Der Ausschluß ist aUSZUsprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt Oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  • Über den Ausschlug der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses in schriftlicher Form zulässig. Über die Beschwerde entscheide die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  • In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
  • Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§6

Mittel

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht; durch

  1. jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. freiwillige Zuwendungen,
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. einnahmefördernde öffentliche Veranstaltungen
  5. durch sonstige Einnahmen.

2- Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit,

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vereinsvorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Besehlußorgan.

2- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden Oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geteitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgese henen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt

• schriftlich oder e im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden

  • Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  • Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, soweit diese nicht kraft Amtes Vorstandsmitglieder Sind,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers (Kassierers),
  6. die Wahl der Kassenprüfer, die alte 3 Jahre zu wählen sind,
  7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
  8. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschlug aus dem Verein,
  9. Beschtußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  10. Beschtußfassung über die Auflösung des Vereins.

§10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung).
  • Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

           a}        dem Vorsitzenden,

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Rechnungsführer,
    • dem Geschäftsführer
    • dem Wehrführer, soweit dieser nicht schon unter a) bis d)
    • dem stellvertretenden Rechnungsführer
    • dem Pressewart, zugleich Schriftführer
    • dem Jugendfeuerwehrwart bzw. Beisitzer
    • drei Beisitzern aus der Gruppe der in 3 a genannten Vereinsmitgliedern,
    • einem Beisitzer der Alters- und Ehrenabteilung,
    • einem Beisitzer der fördernden Mitglieder.        
  • Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stetlvertretende Vorsitzende, Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle zur Vertretung befugt ist.
  • Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • Der Vorsitzende

lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung,

           b)      er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie.

  • Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  • Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
  • Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei det nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen.
  • Der Vorstand ist besch(ußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

§ 12

Rechnungswesen

I . Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

  • Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat oder die Auszahlung im Rahmen der üblichen Geschäfte obliegt.
  • Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  • Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahresversammlung Bericht.

§ 13

Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3 14 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von 3 / 4 der vertretenden Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Daaden, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

§14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 1997 in Kraft,

Daaden, den 21. März 1997